1. Zusammenarbeit
1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten
sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln
an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich
gegenseitig.
1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen
fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht
durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren
Folgen nmg design unverzüglich mitzuteilen.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und
deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses
für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich
und sachverständig leiten.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die
Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum
Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten
Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt,
im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen
abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen
Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei
der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in
die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
1.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner
wird nmg design ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist
dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten
hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen
zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach
Empfang des Protokolls auszuüben.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Kunde unterstützt nmg design bei der Erfüllung
ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört
insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von
Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software,
soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
Der Kunde wird nmg design hinsichtlich der von nmg design
zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung,
die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, nmg design im
Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.)
Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese nmg design
umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren,
möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen.
Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials
in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der
Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt
sicher, dass nmg design die zur Nutzung dieser Materialien
erforderlichen Rechte erhält.
2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten
vor.
3. Beteiligung Dritter
3.1 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung
des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von nmg
design tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen
einzustehen. nmg design hat es gegenüber dem Kunden nicht
zu vertreten, wenn nmg design aufgrund des Verhaltens eines
der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen kann.
4. Termine
4.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten
von nmg design nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
4.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich
festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei
nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine),
sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu
bezeichnen.
4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
(z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und
Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht
rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen
durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat nmg design
nicht zu vertreten und berechtigen nmg design, das Erbringen
der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. nmg design
wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt anzeigen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von
nmg design zu erbringenden Leistungen ändern, so wird
er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber
nmg design äußern. Das weitere Verfahren richtet
sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen,
die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8
Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann nmg design
von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
5.2 nmg design prüft, welche Auswirkungen die gewünschte
Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden
und Terminen haben wird. Erkennt nmg design, dass zu erbringende
Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert
ausgeführt werden können, so teilt nmg design dem
Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch
weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen
Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden.
Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser
Verschiebung, führt nmg design die Prüfung des Änderungswunsches
durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch
jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren
endet dann.
5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird nmg
design dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches
auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung
enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für
die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu,
warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt
eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches
unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen
Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung
bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren
aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen
Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der
Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung
der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine
werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung,
der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag
und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich
verschoben. nmg design wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden
Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die
Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines
Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die
Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den
Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen
wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen
Vergütung von nmg design berechnet.
5.8 nmg design ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden
Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn
die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung
der Interessen von nmg design für den Kunden zumutbar
ist.
6. Vergütung
6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen
wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen
der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen
Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg
vom Sitz von nmg design mehr als 50 Km beträgt. Die reine
Reisezeit wird nicht vergütet.
6.2 Die Vergütung von nmg design erfolgt grundsätzlich
nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird.
Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes
sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von
nmg design , soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
nmg design ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden
Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315
BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von nmg design
erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind
unverbindlich.
6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung
einer Leistung von nmg design getroffen, deren Erbringung
der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung
übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten
die von nmg design für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze
als üblich.
6.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen
sich ohne der gesetzlichen Umsatzsteuer und werden auch nicht
ausgewiesen.
7. Rechte
7.1 nmg design gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen
das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte
Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.
Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§
69 d und e UrhG.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben
ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt,
Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen,
zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
7.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist
dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich
gestattet. nmg design kann den Einsatz solcher Leistungen,
mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug
befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
8. Schutzrechtsverletzungen
8.1 nmg design stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen
Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente,
Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird nmg
design unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche
Dritter informieren. Informiert der Kunde nmg design nicht
unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche,
erlischt der Freistellungsanspruch.
8.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf nmg design
- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden
- nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der
betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden
Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen
des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung
nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen
Nutzungsrechte erwerben.
9. Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache
oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten,
wenn nmg design diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10. Haftung
10.1 nmg design haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet nmg design nur
bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
summenmäßig beschränkt auf die Höhe des
vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise
gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt
auf 1000,-- EURO.
10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet
nmg design insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht,
dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen
und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten
mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
10.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der
Erfüllungsgehilfen von nmg design.
11. Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit
der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach
keine Mitarbeiter von nmg design abzuwerben oder ohne Zustimmung
von nmg design anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von nmg
design der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall
vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe
zu zahlen.
12. Geheimhaltung/ Presseerklärung
12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen,
mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich
für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer
Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen
oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen
Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer, etc.
.
12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien,
Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und
über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse
zu wahren.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die
Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von
ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente,
etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie
herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes
Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
12.5 Presseerklärungen, Auskünfte, etc., in denen
eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach
vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per e-mail - zulässig.
13. Schlichtung
13.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung
zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
13.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten
sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern
eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten,
wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt
hat.
13.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden
die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia
Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen
mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung
ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu
bereinigen.
13.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die
Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung
für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt
ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens.
Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
13.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich
der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern,
betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der
Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden
Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist
soweit erforderlich verschoben.
14. Sonstiges
14.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig.
Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die
Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht
werden.
14.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen
aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
14.4 nmg design darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in
anderen Medien als Referenzkunden nennen. nmg design darf
ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken
öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei
denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse
geltend machen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher
Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich
niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu
erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können
auch per e-mail erfolgen.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung
durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
15.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden
nicht Vertragsbestandteil.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von
nmg design.
|